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   BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70   

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https://dejure.org/1971,115
BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70 (https://dejure.org/1971,115)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1971 - IV C 19.70 (https://dejure.org/1971,115)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1971 - IV C 19.70 (https://dejure.org/1971,115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung - Keine Klagebefugnis durch Anordnung einer Zustimmungsbefugnis oder einer sonstigen Mitwirkungsbefugnis - Beschwer wegen Zustimmungsersetzung durch Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen; Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als öffentlicher Belang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 786
  • NJW 1972, 786
  • DVBl 1971, 588
  • DÖV 1972, 167
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 98.65

    Bodenverkehrsgenehmigung für eine Auflassung im Außenbereich;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich darf wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zugelassen werden, wenn es einen Umfang hat, der eine Bauleitplanung erfordert (im Anschluß an das Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - [DVBl. 1969, 359]).

    Unabhängig davon, ob mit einer Erschwerung des Verkehrs auf der Landesstraße und einer Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft zu rechnen ist, kann ein Vorhaben von dem hier vorgesehenen Umfang allein dieses Umfanges wegen nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG, sondern ausschließlich unter Einschaltung einer förmlichen Bauleitplanung ermöglicht werden (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in DVBl. 1969, 359 [360]).

  • BVerwG, 18.03.1970 - IV B 180.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Genehmigung zum

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Denn es läßt sich - wie insbesondere die Fälle der sogenannten Nachbarklage deutlich machen - in aller Regel nicht rechtfertigen, daß ein Beigeladener, der nur die im Vergleich zu § 42 Abs. 2 VwGO minderen Anforderungen des § 65 VwGO erfüllt, ein ihm nachteiliges Urteil mit Rechtsmitteln soll angreifen können, obgleich er einen entsprechenden Verwaltungsakt wegen § 42 VwGO hinnehmen müßte (in diesem Sinne auch der Beschluß vom 18. März 1970 - BVerwG IV B 180.69 - [S. 4]).
  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 82.66

    Rechtsstellung von Gemeinden bei überörtlicher Planung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Entscheidend für das Fehlen einer Anfechtungsbefugnis ist vielmehr, daß es bei der Zustimmung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG ebenso wie bei den zahlreichen vergleichbaren Regelungen um das Zusammenwirken von Behörden geht, daß die dabei etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich nicht in einem selbständigen Verwaltungsprozeß zwischen den Behörden ausgetragen werden sollen und deshalb die Anordnung einer Zustimmungs- oder sonstigen Mitwirkungsbefugnis regelmäßig keine Klagebefugnis begründet (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 - in DVBl. 1969, 362 [363]).
  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Wäre das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, hätte der Beklagte die Bodenverkehrsgenehmigung erteilen müssen, ohne daß es dem Beigeladenen zu 2) möglich gewesen wäre, ihn daran noch durch eine Verweigerung der Zustimmung zu hindern (vgl. zu dem insoweit gleichgelagerten Fall des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG - das Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - in BVerwGE 16, 116 [126]).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Die Maßgeblichkeit des § 35 Abs. 2 BBauG scheitert endlich auch nicht an einer unter der Geltung der Polizeiverordnung von 1937 entstandenen eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition im Sinne des Urteils vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115 ff.]).
  • BVerwG, 18.01.1971 - IV B 102.70
    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Denn es kommt nicht darauf an, ob die Versagung seinerzeit zu Recht erfolgt ist, sondern darauf, ob dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Genehmigungsanspruch gegenwärtig zusteht (vgl. dazu insbesondere den Beschluß vom 18. Januar 1971 - BVerwG IV B 102.70 - [S. 2] mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 175.65

    Überleitung befristeter baurechtlicher Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70
    Diese Verordnung gilt, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 175.65 - (DVBl. 1968, 515) zutreffend angenommen hat, seit dem Ablauf des Jahres 1965 nicht mehr.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für verschiedene Entscheidungslagen, wie sie im Außenbereich auftreten können, entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG 4 C 98.65 - BRS 20 Nr. 83; Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 19.70 - DVBl 1971, 588; Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227; Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Das führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens, weil es wegen seines Umfanges eine Bauleitplanung erfordert und ohne eine solche Planung öffentliche Belange beeinträchtigt (Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in BRS 20, 128 [130 f.] und vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - in DVBl. 1971, 588 [589]).
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194

    Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Auch wenn aus Sicht des Senats eine verkehrliche Überlastung der G. Straße nicht zu befürchten sein dürfte, spricht daher mit Blick auf die Größe der einbezogenen, insofern nicht umfassend erschlossenen Flächen auch ein Bedürfnis nach einem Minimum an verkehrswegemäßiger Binnenkoordination (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 24/90 - BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 21 m.w.N.) für eine Baulandausweisung im Wege eines regulären Verfahrens der Bauleitplanung, das auf Erlass eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten ausgerichtet ist (im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als gesetzlicher Schranke für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB vgl. auch HessVGH, U.v. 4.5.2010 - 4 C 1742/08.N - NVwZ-RR 2010, 83 = juris Rn. 27 ff.; allg. zum Planungserfordernis durch Bebauungsplan - dort jeweils im Zusammenhang mit der begrenzten Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG a.F. -vgl. auch die Erwägungen bei BVerwG, U.v. 22.11.1968 - IV C 98.65 - NJW 1969, 444 = juris Rn. 18; U.v. 7.5.1971 - IV C 19.70 - NJW 1972, 786 = juris Rn. 18).
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